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Erklärungen der Begriffe
Mit einer Abtretungserklärung können Sie anfallende Kosten wie z. B. Reparatur, Abschleppkosten, Leihwagen, Sachverständigenhonorar direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen (abtreten).
Unter Altschaden versteht man bereits vor dem aktuellen Schadeneintritt vorhandene Beeinträchtigungen/Schäden die zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen sind.
Unter Vorschaden versteht man einen bereits reparierten Schaden, der zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen ist.
Als Bagatellschaden wird ein Unfallschaden/Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, wenn es sich um einen geringen Schaden handelt. Laut Rechtsprechung bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,00 €uro. Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen (z.B. Achsen, Lenkung, Reifen) gilt das jedoch nicht. Es ist auch darauf zu achten, das sich Schäden unter den Anbauteilen, wie z. B. die Stosstange, verbergen können.
Bei einer Fahrzeugbewertung spricht man von einer einfachen Zeitwertermittlungen gängiger Fahrzeuge bis zu Wertgutachten für Oldtimer.
Ein Feststellungsgutachten gibt Auskunft über den Zustand, Schadenumfang, die Ursache und die Wiederherstellungskosten. Dieser Nachweis ist z. B. bei Getriebe- oder Motorschäden erforderlich.
Selbst wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst ausführen oder nur teilweise beheben lassen, haben Sie Anspruch auf die Reparaturkosten, abzüglich der im Gutachten enthaltenen Mwst, welche der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat.
Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie das Recht, einen Sachverständingen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung, Restwertermittlung, evtl. Umbaukosten (z. B. Hifi-Anlagen, Telefon) Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Das Gutachtenhonorar hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch vornherein ein erkennbarer Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als 750,00 €uro), reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus. Ein Gutachten das objektiv und qualifiziert erstellt worden ist, damit haben Sie eine schriftlliche Grundlage für eine korrekte Schadenregulierung.
Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, spricht man von einem Haftpflichtschaden. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung, können Sie einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die anfallenden Kosten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Der Sachverständige prüft das Fahrzeug auf technische, optische und evtl. verborgene Schäden.
Ein Kostenvoranschlag (bis 750,00 €uro Schadenhöhe) reicht dem Kunden in Regel zur Schadenregulierung bei Bagatellschäden. Dabei werden nur die erforderllichen Reparaturkosten ermittelt. Das Gutachten dient auch der Beweissicherung, ein Kostenvoranschlag nicht. Einen Kostenvoranschlag erstellt Ihnen auch jede Fachwerkstätte.
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Eventuelle Besonderheiten klären Sie am besten mit Ihrem Rechtsanwalt oder Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer der des schadenbedingten Fahrzeugausfalls Nutzungsausfallenschädigung geltend machen.
Auf Neuwagenbasis abzurechnen ist in den meisten Fällen möglich. Bei einer Laufleistung bis zu 1000 Km und einem Fahrzeugalter bis zu 4 Wochen.
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung eine Reparaturbestätigung. Dieser Nachweis kann entweder durch eine Reparaturrechnung oder bei einer fiktiven Abrechnung durch einen Sachverständigen belegt werden.
Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist.
Unter Reparaturkosten sind die Kosten zu verstehen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer beschädigten Sache anfallen.
Der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Autounfall ist der Wert, den das Fahrzeug nach dem Autounfall in unrepariertem Zustand besitzt. Den Restwert ermittelt der Sachverständige durch Anfragen bei so genannten Restwertaufkäufern.
Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr lohnt (das heißt die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges). Bei einem Totalschaden wird Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert reguliert.
Wenn das Fahrzeug nach einem Totalschaden keinen Wert mehr darstellt, wird es verschrottet. Die Kosten hat die gegnerische Versicherung zu erstatten (Verwertungsnachweis).
Verbringunskosten fallen an, wenn während der Reparatur ein Fahrzeug transportiert werden muss, z. B. von der Werkstätte zum Lackierbetrieb . Die anfallenden Kosten werden gegen Nachweis erstattet.
Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert ) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt . Selbst dann, wenn das Fahrzeug "technisch" gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur "kaufmännisch". Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen. Früher und fälschlicherweise häufig immer noch, wurde als Voraussetzung für das Entstehen einer Wertminderung außerdem angesehen, dass das Fahrzeug
nicht mehr als 5 Jahre alt ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 Km hat.
Diese starren Grenzen sind jedoch inzwischen passé. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen können auch durchaus ältere Fahrzeuge noch eine Wertminderung erleiden.
Ist der Wert, den der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache für einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzgegenstand (bei einem seriösen Kfz-Händler) zahlen muss oder müsste. Ausschlaggend sind folgende Faktoren: Fabrkat, Typ, Baujahr, Kilometerleistung, Ausstattung, Zubehör, Allgemeinzustand, Vorschäden und die örtlich Marktlage.
Bei der Wiederbeschaffungsdauer wird üblicherweise ein Zeitraum von ca. 14 Tage gewährt, sofern es sich nicht um Sonderfahrzeuge (Taxi, Polizei, Krankenwagen usw.) handelt. Es ist der Zeitraum um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.